§ 15 NÖ GAG 1973 Strafen

NÖ GAG 1973 - NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt;

b)

ohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 6 einen Gebrauch ausübt;

c)

einen verbotenen Gebrauch ausübt (§ 1 Abs. 4);

d)

den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht;

e)

den im Sinne des § 6 aufgetragenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt;

f)

die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt;

g)

die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den Kontrollorganen nicht nachweisen kann;

h)

die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet;

i)

den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis h angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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