(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | ohne Gebrauchserlaubnis oder Sondernutzungsrecht einen Gebrauch ausübt; | |||||||||
b) | ohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 6 einen Gebrauch ausübt; | |||||||||
c) | einen verbotenen Gebrauch ausübt (§ 1 Abs. 4); | |||||||||
d) | den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht; | |||||||||
e) | den im Sinne des § 6 aufgetragenen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt; | |||||||||
f) | die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt; | |||||||||
g) | die Gebrauchserlaubnis oder das Gebrauchsrecht den Kontrollorganen nicht nachweisen kann; | |||||||||
h) | die im § 2 Abs. 5 vorgesehene Anzeige vor Gebrauchnahme nicht erstattet; | |||||||||
i) | den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt. |
(2) Die im Abs. 1 lit.a bis h angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bestraft.
(3) Die im Abs. 1 lit.i angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
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