§ 5 NÖ GAG 1973 Verpflichtungen nach dem Erlöschen des Gebrauchsrechts

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen oder das Erlöschen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.

(2) Erlischt die Gebrauchserlaubnis, so hat der ehemalige Erlaubnisträger bzw. seine Rechtsnachfolger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen und die durch die Beseitigung der Einrichtung betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen.

(3) Abs. 1 gilt im Fall des § 2 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.02.2015

(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen oder das Erlöschen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.

(2) Erlischt die Gebrauchserlaubnis, so hat der ehemalige Erlaubnisträger bzw. seine Rechtsnachfolger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen und die durch die Beseitigung der Einrichtung betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen.

(3) Abs. 1 gilt im Fall des § 2 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

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