§ 65a NÖ FG 2015 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich, zu wählen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 4 auszuschreiben.

(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens vor Beginn der Wahl eingebracht werden. Sie sind beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.

(4) Vorsitzende sind

1.

für die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Bürgermeister,

2.

für die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirkskommandantstellverteters der amtierende Bezirksfeuerwehrkommandant,

3.

für die Wahlen des Abschnittsfeuerwehkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant,

4.

für die Wahlen des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten der amtierende Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,

5.

für die Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellverteters das zuständige Mitglied der Landesregierung,

6.

für die Wahlen der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreters und der Feuerwehrregionvertreter der amtierende Landesfeuerwehrkommandant.

(5) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.

Es entscheidet das Los

1.

bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten,

2.

über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten bei Stimmengleichheit mehrerer,

3.

wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.

Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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Frage zu §65 NÖ FG 2015 von Gregor99 zum § 65a NÖ FG 2015

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Wie ist die im Abs. 2 beschriebene 4 Wochenfrist zu verstehen? Muss der Brief zur Wahleinladung 4 Wochen vor Wahltermin von mir übernommen worden sein oder muss das Datum der Erstellung der Einladung 4 Wochen vor dem Wahltermin sein? mehr lesen...

§ 65a NÖ FG 2015 | 4 Antworten | 2086 Aufrufe | 26.04.22

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