(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.
(2) Die Beschwerde muss schriftlich, binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß § 65a Abs. 4 eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.
(3) Über eine Beschwerde gemäß Abs. 1 entscheidet mit Bescheid endgültig:
1. | bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Gemeindevorstand (Stadtrat), | |||||||||
2. | bei der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellverteters, des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreter und der Feuerwehrregionvertreter der Landesfeuerwehrrat, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, | |||||||||
3. | bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters die Landesregierung. |
(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.
(5) Im Fall des Abs. 3 Z 2 unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.
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