(1) Dem Feuerwehrregionvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten der Feuerwehrregion im Landesfeuerwehrrat.
(2) Der Feuerwehrregionvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seiner Feuerwehrregion zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.
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