§ 60a NÖ FG 2015 Feuerwehrregionvertreter

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dem Feuerwehrregionvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten der Feuerwehrregion im Landesfeuerwehrrat.

(2) Der Feuerwehrregionvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seiner Feuerwehrregion zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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