Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:
1. | die Wahl und Enthebung | |||||||||
a) | des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, | |||||||||
b) | der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz, | |||||||||
c) | von zwei Rechnungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres, | |||||||||
2. | Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, | |||||||||
3. | die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
4. | Angelegenheiten betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke, | |||||||||
5. | Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen. |
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