(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:
1. | dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden, | |||||||||
2. | dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, | |||||||||
3. | den Feuerwehrregionvertretern gemäß § 60a und | |||||||||
4. | dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz. |
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.
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