Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:
1. | die Genehmigung des Jahresvoranschlages, | |||||||||
2. | die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht, | |||||||||
3. | die Überwachung der Einhaltung der Dienstordnung, | |||||||||
4. | die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrregionvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und | |||||||||
5. | die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses. |
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