§ 4 NÖ DWVV 1996

NÖ DWVV 1996 - NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.

(2) Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:

1.

Kosten für Licht- und Haushaltsstrom

Anzahl der Wohnräume

a)

bis zu zwei Wohnräumen

€ 3,34

b)

für jeden weiteren Raum

€ 1,74

2.

sonstige Stromkosten

a)

Kochgelegenheit, und zwar

                  Einzelkochplatte € 3,34

                  Doppelkochplatte € 5,09

                  Vollherd                                                                            € 6,25

(bei Verwendung von Gas sind die gleichen Sätze anzuwenden)

b)

Waschmaschine

€ 4,29

c)

Geschirrspülmaschine

€ 4,29

d)

Kühlschrank

€ 3,05

e)

Tiefkühltruhe oder -schrank

€ 5,74

f)

Kleinspeicher bis 10 Liter

€ 2,83

g)

Heißwasserspeicher

                  mit Nachtstrom                                                                € 7,85

                  mit Tagstrom                                                                  € 9,81

h)

Durchlauferhitzer mit Tagstrom je kW

€ 0,51

3.

Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche

€ 0,09

4.

Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche

              pro m2 Nutzfläche                                                                                           € 0,03

bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Z 3 anzuwenden.

(3)         Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
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