(1) Die Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.
(2) Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:
1. | Kosten für Licht- und Haushaltsstrom | |||||||||
Anzahl der Wohnräume | ||||||||||
a) | bis zu zwei Wohnräumen | € 3,34 | ||||||||
b) | für jeden weiteren Raum | € 1,74 | ||||||||
2. | sonstige Stromkosten | |||||||||
a) | Kochgelegenheit, und zwar |
Einzelkochplatte € 3,34
Doppelkochplatte € 5,09
Vollherd € 6,25
(bei Verwendung von Gas sind die gleichen Sätze anzuwenden) | ||||||||||
b) | Waschmaschine | € 4,29 | ||||||||
c) | Geschirrspülmaschine | € 4,29 | ||||||||
d) | Kühlschrank | € 3,05 | ||||||||
e) | Tiefkühltruhe oder -schrank | € 5,74 | ||||||||
f) | Kleinspeicher bis 10 Liter | € 2,83 | ||||||||
g) | Heißwasserspeicher |
mit Nachtstrom € 7,85
mit Tagstrom € 9,81
h) | Durchlauferhitzer mit Tagstrom je kW | € 0,51 | ||||||||
3. | Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche | € 0,09 | ||||||||
4. | Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche |
pro m2 Nutzfläche € 0,03
bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Z 3 anzuwenden. |
(3) Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.
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