Gesamte Rechtsvorschrift NÖ DWVV 1996

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

NÖ DWVV 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 29.08.2024

§ 1 NÖ DWVV 1996


(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.

(2) Wohnungen bestehen mindestens aus einem Wohnraum, einer Küche (Kochnische) sowie einem Sanitärraum mit Klosett.

(3) Einzelräume sind einzelne Räume, die einem oder mehreren Bediensteten über Antrag zur Benützung überlassen werden, und die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.

(4) Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich

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der Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Ausnehmungen,

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der Keller- und Dachbodenräume,

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der Stiegen, Loggien, Balkone, Terrassen und Wintergärten,

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der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.

§ 2 NÖ DWVV 1996


(1)         Für Dienstwohnungen ist eine Vergütung pro m2 Nutzfläche und Monat wie folgt zu entrichten:

 

Baujahr

Wohnungen für Hausbesorger, Hausarbeiter und Portiere

 

ab 1.1.2015

ab 1.1.2016

ab 1.1.2017

ab 1.1.2018

 

bis 1949

0,88

0,96

1,04

1,12

1950 bis 1960

1,12

1,22

1,33

1,43

1961 bis 1970

1,28

1,39

1,51

1,62

1971 bis 1980

1,52

1,66

1,79

1,93

1981 bis 1992

1,76

1,92

2,08

2,24

ab 1993

1,91

2,09

2,26

2,44

 

Baujahr

andere Dienstwohnungen

 

ab 1.1.2015

ab 1.1.2016

ab 1.1.2017

ab 1.1.2018

 

bis 1949

1,03

1,13

1,22

1,32

1950 bis 1960

1,28

1,39

1,51

1,62

1961 bis 1970

1,60

1,74

1,89

2,03

1971 bis 1980

1,91

2,09

2,26

2,44

1981 bis 1992

2,32

2,53

2,74

2,95

ab 1993

2,48

2,70

2,93

3,15

 

Baujahr

Wohnungen in Eigenheimen

Einfamilienhäuser

 

ab 1.1.2015

ab 1.1.2016

ab 1.1.2017

ab 1.1.2018

 

bis 1949

1,28

1,39

1,51

1,62

1950 bis 1960

1,60

1,74

1,89

2,03

1961 bis 1970

1,91

2,09

2,26

2,44

1971 bis 1980

2,32

2,53

2,74

2,95

1981 bis 1992

2,72

2,96

3,21

3,46

ab 1993

2,88

3,14

3,41

3,67

 

 

(2) Als Baujahr gilt das Jahr der Erteilung der Benützungsbewilligung, im Falle einer Generalsanierung das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung.

(3) Für Einzelräume ist eine Vergütung ab 1.1.2015 von € 0,88, ab 1.1.2016 von € 0,96, ab 1.1.2017 v on € 1,04 und ab 1.1.2018 von € 1,12 pro m2 Nutzfläche und Monat zu entrichten.

(4) Wird ein Einzelraum mehreren Personen zur Benützung überlassen, so ist die Gesamtvergütung aliquot aufzuteilen.

(5) Für Einzelräume, die nur gelegentlich als einfache Schlafstellen benützt und daher nicht ausdrücklich einem oder mehreren Bediensteten zur Benützung überlassen werden, ist keine Vergütung zu leisten.

§ 3 NÖ DWVV 1996


(1) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.

(2) Sind diese Kosten nicht feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag ab 1.1.2015 von € 0,72, ab 1.1.2016 von € 0,78, ab 1.1.2017 von € 0,85 und ab 1.1.2018 von € 0,91 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

§ 4 NÖ DWVV 1996


(1) Die Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.

(2) Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:

1.

Kosten für Licht- und Haushaltsstrom

Anzahl der Wohnräume

a)

bis zu zwei Wohnräumen

€ 3,34

b)

für jeden weiteren Raum

€ 1,74

2.

sonstige Stromkosten

a)

Kochgelegenheit, und zwar

                  Einzelkochplatte € 3,34

                  Doppelkochplatte € 5,09

                  Vollherd                                                                            € 6,25

(bei Verwendung von Gas sind die gleichen Sätze anzuwenden)

b)

Waschmaschine

€ 4,29

c)

Geschirrspülmaschine

€ 4,29

d)

Kühlschrank

€ 3,05

e)

Tiefkühltruhe oder -schrank

€ 5,74

f)

Kleinspeicher bis 10 Liter

€ 2,83

g)

Heißwasserspeicher

                  mit Nachtstrom                                                                € 7,85

                  mit Tagstrom                                                                  € 9,81

h)

Durchlauferhitzer mit Tagstrom je kW

€ 0,51

3.

Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche

€ 0,09

4.

Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche

              pro m2 Nutzfläche                                                                                           € 0,03

bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Z 3 anzuwenden.

(3)         Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

§ 5 NÖ DWVV 1996


(1) Die Dienstwohnungsvergütung gilt die Aufwendungen für die Heizungsanlage, die Warmwasseraufbereitungsanlage sowie für die Kücheneinrichtung, einen Kühlschrank und einen Herd (Kochgelegenheit) ab.

(2) Monatliche Pauschalbeträge für besondere Nutzungen

1.

Bereitstellung einer Kühltruhe

€ 1,82

2.

Bereitstellung einer Waschmaschine

€ 3,63

3.

Bereitstellung einer Geschirrspülmaschine

€ 3,63

4.

Gartenbenützung pro angefangene Gartenfläche von 100 m2

€ 0,73

(3) Für sonstige Einrichtungen bzw. Geräte sind Zuschläge nach den Grundsätzen der Amortisation unter Zugrundelegen einer durchschnittlichen Lebensdauer und dem Anschaffungspreis oder einem geschätzten Wert zu ermitteln.

§ 6 NÖ DWVV 1996


Die Sätze der Dienstwohnungsvergütungen sind ab 1. Jänner 2025 jährlich mit Beginn des Kalenderjahres zu valorisieren. Zur Berechnung ist der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2010 heranzuziehen. Ausgangsbasis ist die veröffentlichte Indexzahl für Jänner 2023.

§ 7 NÖ DWVV 1996


Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1975, LGBl. 2200/6–8, außer Kraft.

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