§ 1 NÖ DWVV 1996 Begriffe

NÖ DWVV 1996 - NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.

(2) Wohnungen bestehen mindestens aus einem Wohnraum, einer Küche (Kochnische) sowie einem Sanitärraum mit Klosett.

(3) Einzelräume sind einzelne Räume, die einem oder mehreren Bediensteten über Antrag zur Benützung überlassen werden, und die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.

(4) Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich

-

der Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Ausnehmungen,

-

der Keller- und Dachbodenräume,

-

der Stiegen, Loggien, Balkone, Terrassen und Wintergärten,

-

der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ DWVV 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ DWVV 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ DWVV 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ DWVV 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ DWVV 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ DWVV 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ DWVV 1996