(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.
(2) Wohnungen bestehen mindestens aus einem Wohnraum, einer Küche (Kochnische) sowie einem Sanitärraum mit Klosett.
(3) Einzelräume sind einzelne Räume, die einem oder mehreren Bediensteten über Antrag zur Benützung überlassen werden, und die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.
(4) Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich
- | der Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Ausnehmungen, | |||||||||
- | der Keller- und Dachbodenräume, | |||||||||
- | der Stiegen, Loggien, Balkone, Terrassen und Wintergärten, | |||||||||
- | der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume. |
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