§ 5 NÖ DWVV 1996

NÖ DWVV 1996 - NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Dienstwohnungsvergütung gilt die Aufwendungen für die Heizungsanlage, die Warmwasseraufbereitungsanlage sowie für die Kücheneinrichtung, einen Kühlschrank und einen Herd (Kochgelegenheit) ab.

(2) Monatliche Pauschalbeträge für besondere Nutzungen

1.

Bereitstellung einer Kühltruhe

€ 1,82

2.

Bereitstellung einer Waschmaschine

€ 3,63

3.

Bereitstellung einer Geschirrspülmaschine

€ 3,63

4.

Gartenbenützung pro angefangene Gartenfläche von 100 m2

€ 0,73

(3) Für sonstige Einrichtungen bzw. Geräte sind Zuschläge nach den Grundsätzen der Amortisation unter Zugrundelegen einer durchschnittlichen Lebensdauer und dem Anschaffungspreis oder einem geschätzten Wert zu ermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
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