§ 4 NÖ DWVV 1996 (weggefallen)

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.
  2. (2)Absatz 2Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:
    1. 1.Ziffer einsKosten für Licht- und HaushaltsstromAnzahl der Wohnräume
      1. a)Litera abis zu zwei Wohnräumen€ 3,34
      2. b)Litera bfür jeden weiteren Raum€ 1,74
    2. 2.Ziffer 2sonstige Stromkosten
      1. a)Litera aKochgelegenheit, und zwar

Einzelkochplatte ……………………………………………………§ 4 NÖ DWVV 1996 seit 31.12.2024 weggefallen.€ 3,34

Doppelkochplatte ………………………………………………….. € 5,09

  1. VollherdZiffer römisch fünf o, l, l, h, e, r, d€ 6,25
(bei Verwendung von Gas sind die gleichen Sätze anzuwenden)
  1. b)Litera bWaschmaschine€ 4,29
  2. c)Litera cGeschirrspülmaschine€ 4,29
  3. d)Litera dKühlschrank€ 3,05
  4. e)Litera eTiefkühltruhe oder -schrank€ 5,74
  5. f)Litera fKleinspeicher bis 10 Liter€ 2,83
  6. g)Litera gHeißwasserspeicher
    1. mitmitNachtstrom€ 7,85
    2. mitmitTagstrom€ 9,81
  7. h)Litera hDurchlauferhitzer mit Tagstrom je kW€ 0,51
  1. 3.Ziffer 3Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche€ 0,09
  2. 4.Ziffer 4Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche
    1. proprom2 Nutzfläche € 0,03
    bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Z 3 anzuwenden.bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Ziffer 3, anzuwenden.
  1. (3)Absatz 3Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.
  2. (2)Absatz 2Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:
    1. 1.Ziffer einsKosten für Licht- und HaushaltsstromAnzahl der Wohnräume
      1. a)Litera abis zu zwei Wohnräumen€ 3,34
      2. b)Litera bfür jeden weiteren Raum€ 1,74
    2. 2.Ziffer 2sonstige Stromkosten
      1. a)Litera aKochgelegenheit, und zwar

Einzelkochplatte ……………………………………………………§ 4 NÖ DWVV 1996 seit 31.12.2024 weggefallen.€ 3,34

Doppelkochplatte ………………………………………………….. € 5,09

  1. VollherdZiffer römisch fünf o, l, l, h, e, r, d€ 6,25
(bei Verwendung von Gas sind die gleichen Sätze anzuwenden)
  1. b)Litera bWaschmaschine€ 4,29
  2. c)Litera cGeschirrspülmaschine€ 4,29
  3. d)Litera dKühlschrank€ 3,05
  4. e)Litera eTiefkühltruhe oder -schrank€ 5,74
  5. f)Litera fKleinspeicher bis 10 Liter€ 2,83
  6. g)Litera gHeißwasserspeicher
    1. mitmitNachtstrom€ 7,85
    2. mitmitTagstrom€ 9,81
  7. h)Litera hDurchlauferhitzer mit Tagstrom je kW€ 0,51
  1. 3.Ziffer 3Zentrale Warmwasserbereitung pro m2 Nutzfläche€ 0,09
  2. 4.Ziffer 4Durchlauferhitzer mit Gas zur Versorgung der Küche
    1. proprom2 Nutzfläche € 0,03
    bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Z 3 anzuwenden.bei Gesamtversorgung (Küche und Bad) ist der Satz nach Ziffer 3, anzuwenden.
  1. (3)Absatz 3Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

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