§ 1 NÖ DWVV 1996 (weggefallen)

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstwohnungen sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Wohnungen bestehen mindestens aus einem Wohnraum, einer Küche (Kochnische) sowie einem Sanitärraum mit Klosett.
  3. (3)Absatz 3Einzelräume sind einzelne Räume, die einem oder mehreren Bediensteten über Antrag zur Benützung überlassen werden, und die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich
    • -Strichaufzählungder Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Ausnehmungen,
    • -Strichaufzählungder Keller- und Dachbodenräume,
    • -Strichaufzählungder Stiegen, Loggien, Balkone, Terrassen und Wintergärten,
    • -Strichaufzählungder Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.
§ 1 NÖ DWVV 1996 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDienstwohnungen sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Wohnungen bestehen mindestens aus einem Wohnraum, einer Küche (Kochnische) sowie einem Sanitärraum mit Klosett.
  3. (3)Absatz 3Einzelräume sind einzelne Räume, die einem oder mehreren Bediensteten über Antrag zur Benützung überlassen werden, und die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich
    • -Strichaufzählungder Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Ausnehmungen,
    • -Strichaufzählungder Keller- und Dachbodenräume,
    • -Strichaufzählungder Stiegen, Loggien, Balkone, Terrassen und Wintergärten,
    • -Strichaufzählungder Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.
§ 1 NÖ DWVV 1996 seit 31.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten