Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald sind an dafür geeigneten Stellen zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Biosphärenparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
In Kraft seit 21.07.2006 bis 31.12.9999
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