(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass
1. | seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird; | |||||||||
2. | er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt; | |||||||||
3. | eine weitest mögliche Koordinierung mit dem Bundesland Wien erreicht wird; | |||||||||
4. | er durch die Verbindung der drei im folgenden angeführten Funktionen eine Modellregion zur Erforschung und Demonstration von Ansätzen zu Schutz und ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltiger Entwicklung auf regionaler Ebene darstellt: | |||||||||
a) | Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt; | |||||||||
b) | Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung; | |||||||||
c) | Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Programmen zur Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Umweltbeobachtung im Rahmen lokaler, regionaler, nationaler und weltweiter Themen des Schutzes und der nachhaltigen Entwicklung. |
(2) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark Wienerwald erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch bei Maßnahmen des Landes im Bereich der überörtlichen Raumordnung sowie für die Gemeinden in Vollziehung ihres eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere bei Maßnahmen der örtlichen Raumordnung.
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