(1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–4.
(2) Der Biosphärenpark Wienerwald soll die in § 2 Abs. 1 Z 4 angeführten Funktionen durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:
1. | Kernzonen: Gebiete, die dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, und die eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. Der Schutz der Kernzonen kann insbesondere durch Erklärung zum Naturschutzgebiet (§ 11 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500) oder durch vertragliche Maßnahmen, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, erfolgen. | |||||||||
2. | Pflegezonen: Gebiete, die folgende Funktionen erfüllen: | |||||||||
a) | Abpufferung von Kernzonen | |||||||||
b) | Funktionale Verbindung von Kernzonen | |||||||||
c) | Erreichung der Ziele gem. § 2 in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung, unabhängig von Kernzonen. | |||||||||
In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu entwickeln. | ||||||||||
3. | Entwicklungszone: Gebiet des Biosphärenparks, das nicht als Kernzone oder Pflegezone ausgewiesen ist. In der Entwicklungszone sind Vorgehensweisen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Kernzonen und Pflegezonen nach den oben angeführten Kriterien festzulegen.
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