§ 4 NÖ BWG Management

NÖ BWG - NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald erfolgt durch das Biosphärenpark Wienerwald Management.

(2) Die Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management dienen der Umsetzung der im § 2 enthaltenen Ziele. Insbesondere obliegt dem Biosphärenpark Wienerwald Management die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Entwicklungskonzeptes für den Biosphärenpark Wienerwald.

(3) Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management sind insbesondere:

1.

der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenpark Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 2 Abs. 1;

2.

die offizielle Repräsentation des Biosphärenpark Wienerwald, insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen nationalen und internationalen Institutionen sowie den Gebietskörperschaften;

3.

die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von Konzepten (z. B.: Tourismus, Offenland, Monitoring) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung;

4.

Koordination des Naturraummanagements und Erstellung von Konzepten dazu;

5.

die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Umweltbeobachtung;

6.

die Koordinierung bzw. Durchführung von Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

7.

der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und -prozessen;

8.

die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen Bildungsarbeit;

9.

die Entwicklung und Koordination der Besucherinformation und Gebietsbetreuung;

10.

Konzept und Koordinierung der Kennzeichnung der Außengrenzen.

In Kraft seit 21.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ BWG
§ 5 NÖ BWG