§ 4 NÖ AWG 1992 NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

NÖ AWG 1992 - NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die sonstigen Interessensvertretungen zu hören.

(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muß mindestens enthalten:

-

Darstellungen der Rahmenbedingungen für die Ziele der Abfallwirtschaft in Niederösterreich sowie Methoden zur Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele

-

die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen der Abfallwirtschaft

-

Strategien zur Abfallvermeidung

-

die Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Entsorgung, Behandlung und Absatz von Abfällen, getrennt gesammelten Stoffen, Sperrmüll und Problemstoffen aus Haushalten bzw. von Bauschutt in Gemeinden

-

ein überregionales Konzept für Abfallbehandlungsanlagen.

Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Stellen fortzuschreiben.

(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.

Dieser Bericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Angaben zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde

-

Angaben zum Inhalt der Abfallwirtschaftsverordnung

-

Angaben über das Aufkommen von Abfällen im Berichtsjahr allenfalls getrennt nach Abfallarten

-

Angaben über benutzte Abfallbehandlungsanlagen.

(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z. B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 27.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ AWG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ AWG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ AWG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ AWG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ AWG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ AWG 1992
§ 5 NÖ AWG 1992