§ 3 NÖ AWG 1992 Begriffe

NÖ AWG 1992 - NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Abfälle:

Bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

-

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

-

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Landesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

-

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

-

sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

2.

Abfallarten:

-

Siedlungsabfälle

-

Müll

-

betriebliche Abfälle

-

Sperrmüll

-

kompostierbare (biogene) Abfälle

-

Altstoffe

-

Restmüll

a)

Siedlungsabfälle:

Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.

b)

Müll:

Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die

üblicherweise in privaten Haushalten oder

im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist,

anfallen

c)

Betriebliche Abfälle:

Nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie aus Anstalten und sonstigen Einrichtungen, soweit sie nicht Müll oder Sperrmüll sind.

d)

Sperrmüll:

Nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die wegen ihrer äußeren Beschaffenheit (Größe oder Masse) nicht durch ein ortsübliches Müllerfassungssystem erfasst werden können (z. B. Möbel, Öfen, Fahrräder, Vorhangkarnischen, große Gartenwerkzeuge, großes Kinderspielzeug, Reisekoffer).

e)

Kompostierbare Abfälle:

Müll überwiegend pflanzlichen Ursprungs, der einer Kompostierung (z. B. methodische Umwandlung in Komposterde, Verrottung, Vergärung) zugeführt werden kann.

f)

Altstoffe:

-

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

-

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

g)

Restmüll:

Jener Anteil des Mülls, der weder Altstoff noch kompostierbarer Abfall ist.

3.

Erfassung:

Jedes Zuführen von Abfällen zu einer Behandlung, insbesondere die Abholung, die Abfuhr und die vorübergehende Lagerung von Abfällen.

4.

Abfallbehandlung:

Die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

5.

Abfuhrplan:

Festsetzung

-

der Anzahl und der Termine für ein Kalenderjahr an denen und

-

der Abfallarten für die

eine Abfuhr erfolgt.

6.

Bringsystem:

Jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Besitzer entweder in gekennzeichnete Behälter im Abfuhrbereich eingebracht oder beauftragten Organen der Gemeinde zu bestimmten Terminen übergeben wird.

7.

Holsystem:

Jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Besitzer in Behälter auf Liegenschaften im Abfuhrbereich eingebracht und zu bestimmten Terminen bereitgestellt wird. Eine vorgesehene Trennung der Abfallarten ist vom Besitzer durch Vorsortierung zu berücksichtigen.

8.

Mischsystem:

Eine Kombination aus Hol- und Bringsystem.

9.

Müllbehälter:

Verschließbare Gefäße, die zur Erfassung von Müll bis zu dessen Abfuhr verwendet werden und aus dauerhaftem Material für eine wiederkehrende Benutzung (z. B. Behälter aus Metall oder Kunststoff) oder für eine nur einmalige Benützung (z. B. Säcke) geeignet sind.

10.

Pflichtbereich:

Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist.

11.

Sonderbereich:

Jener Teil des Pflichtbereiches, in dem die Abfallerfassung des Mülls durch ein Mischsystem erfolgt.

In Kraft seit 27.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ AWG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ AWG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ AWG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ AWG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ AWG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 NÖ AWG 1992
§ 4 NÖ AWG 1992