§ 10 NÖ AWG 1992 (NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992), Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches - JUSLINE Österreich
§ 10 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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