(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführenDie Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen.
(2) Sofern in der Gemeinde keine Abgabemöglichkeit in einem öffentlich zugänglichen Abfall-/Altstoffsammelzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(3) Gleichwertig zu Abs. 1 und 2 kann die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich auch ausschließlich im Holsystem durchführen. Die Bereitstellung von Sperrmüll hat diesfalls so zu erfolgen, dass
1. | sie möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann, | |||||||||
2. | Personen und Sachen nicht gefährdet werden und | |||||||||
3. | die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. |
0 Kommentare zu § 14 NÖ AWG 1992