(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.
(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.
(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.
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