(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.
(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
0 Kommentare zu § 11 NÖ AWG 1992