(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 22 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass
1. | ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) oder anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, | |||||||||
2. | sie über die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten verfügen, | |||||||||
3. | sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen und | |||||||||
4. | sie die Verpflichtungen nach Z 1 bis 3 einhalten. |
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