§ 22 NÖ AKG Netzdienste

NÖ AKG - NÖ Auskunftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

1.

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechende Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

2.

Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

3.

Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

4.

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

5.

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 24 und 25 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

1.

Schlüsselwörter;

2.

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

3.

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

4.

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG;

5.

geographischer Standort;

6.

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Entgelte;

7.

zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten.

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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