Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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