§ 31 NÖ AKG Verordnungsermächtigung

NÖ AKG - NÖ Auskunftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1.

die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 18 Abs. 1 Z 3);

2.

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 21 Abs. 1);

3.

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 23 Abs. 1 und 2);

4.

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 27 Abs. 1);

5.

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 29 und 30).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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