Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. | die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 18 Abs. 1 Z 3); | |||||||||
2. | die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 21 Abs. 1); | |||||||||
3. | die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 23 Abs. 1 und 2); | |||||||||
4. | die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 27 Abs. 1); | |||||||||
5. | die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 29 und 30). |
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