(1) § 26 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:
1. | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union; | |||||||||
2. | öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Z 9 lit.a und b der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3); | |||||||||
3. | Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. |
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.
(3) Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8) zu gewähren. Im übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
0 Kommentare zu § 27 NÖ AKG