§ 125 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.

(2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:

1.

die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;

2.

die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;

3.

die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;

4.

die Abschließung von Kollektivverträgen.

(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.

(4) Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:

1.

die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

2.

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen;

3.

die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;

4.

die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;

5.

die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer;

6. die Erstattung eines jeweils mindestens drei Personen aus dem Notarenstand umfassenden Wahlvorschlags für die Besetzung des vom Notariatskollegium zu entsendenden Mitglieds und Ersatzmitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1), wobei nur Notare vorgeschlagen werden können, die ihr Amt seit wenigstens sechs Jahren ausüben;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 190/2013)

7.

die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen.

(5) Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.

(6) Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.

(2) Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:

1.

die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;

2.

die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;

3.

die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;

4.

die Abschließung von Kollektivverträgen.

(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.

(4) Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:

1.

die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

2.

die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen;

3.

die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;

4.

die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;

5.

die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer;

6. die Erstattung eines jeweils mindestens drei Personen aus dem Notarenstand umfassenden Wahlvorschlags für die Besetzung des vom Notariatskollegium zu entsendenden Mitglieds und Ersatzmitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1), wobei nur Notare vorgeschlagen werden können, die ihr Amt seit wenigstens sechs Jahren ausüben;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 190/2013)

7.

die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen.

(5) Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.

(6) Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

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