§ 61 NG 1990 Naturschutzorgane

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007), wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

(2) Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, daßdass zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen, im Bereich einer jeden Bezirkshauptmannschaft zumindest ein Naturschutzorgan, hauptamtlich zur Verfügung steht.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.05.2008 bis 30.04.2016

(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007), wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.

(2) Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, daßdass zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen, im Bereich einer jeden Bezirkshauptmannschaft zumindest ein Naturschutzorgan, hauptamtlich zur Verfügung steht.

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