ARTIKEL XI
Banknoten
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
1 Kommentar zu Art. 11 § 61 NBG
Kommentar zum Art. 11 § 61 NBG von RationaleGruesse
Ist es nun rechtens, die Annahme von 200 bzw. 500 Euro-Scheinen als Unternehmen zu verweigern? mehr lesen...