Art. 12 § 68 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsBis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB Anwendung.Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins, bis 3, mit Ausnahme von Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5, UGB Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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