Art. 12 § 68 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB Anwendung.

(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 12 § 68 NBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 12 § 68 NBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 12 § 68 NBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 12 § 68 NBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 12 § 68 NBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 12 § 67 NBG
Art. 12 § 68a NBG