Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
1.Ziffer einsmit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
2.Ziffer 2alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;
3.Ziffer 3alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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