(1) Der Dienstgeber hat ein Verfahren festzulegen, das gewährleistet, dass die Bediensteten systematisch jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und jedes Ereignis, das beinahe zu einer solchen Verletzung oder Infektion geführt hätte, nach den §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 TBSG 2003 unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt.
(2) Der Dienstgeber muss die im Fall von Verletzungen mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung verletzter Bediensteter nach wissenschaftlich anerkannten Regeln festlegen, wie die Beurteilung des Infektionsrisikos, die Postexpositionsprophylaxe und Nachuntersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist.
(3) Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente muss der Dienstgeber prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung nach § 363 ASVG oder nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder des Landes zu erstatten ist.
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