(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können. Dabei sind die Technologie, die Arbeitsorganisation, die Arbeitsgestaltung, die Arbeitsbedingungen, das Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach Abs. 1 ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen. Aufgrund dessen sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der im Abs. 1 zweiter Satz genannten Kriterien und der Grundsätze nach § 3 TBSG 2003 systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.
0 Kommentare zu § 3 Nast-V