(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des TBSG 2003 in den Bereichen des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für Bedienstete die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
(2) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 237/1998, in der nach § 11 der Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, geltenden Fassung bleibt unberührt.
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