(1) Bei der Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:
a) | die richtige Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten mit integrierten Schutzmechanismen, | |||||||||
b) | Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und dem dadurch möglichen Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Stoffen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, | |||||||||
c) | Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz üblichen Vorgehensweisen einschließlich grundlegender Schutzmaßnahmen, sicherer Arbeitsverfahren, korrekter Verwendungs- und Entsorgungsverfahren sowie der Bedeutung einer möglichen Schutzimpfung, | |||||||||
d) | Meldepflichten und Meldeverfahren nach § 6 Abs. 1, | |||||||||
e) | im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen nach § 6 Abs. 2, | |||||||||
f) | die Verfahren nach § 4 Abs. 2 lit. c. |
(2) Die Information und Unterweisung der Bediensteten nach Abs. 1 muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung festzulegen.
(3) Weiters hat der Dienstgeber zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (§ 6 Abs. 1) zu fördern, in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften, den Sicherheitsvertrauenspersonen oder den zuständigen Organen der Personalvertretung bewusstseinsbildende Maßnahmen weiterzuentwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.
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