(1) Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden.
(2) Ergibt sich aus der Gefahrenbeurteilung ein Risiko der Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente, so sind zusätzlich zu § 5 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe in der nach § 11 Abs. 1 der Arbeitsstoffe-Verordnung geltenden Fassung folgende Maßnahmen zu treffen:
a) | Die Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten ist durch eine Änderung der Verfahren zu vermeiden und es sind medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist für deren Verwendung zu sorgen, sofern nicht die Gefahrenbeurteilung ergeben hat, dass für eine konkrete Tätigkeit keine geeigneten medizinischen Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen, mit denen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann, erhältlich sind. | |||||||||
b) | Das Wiederaufsetzen der Schutzkappe auf die gebrauchte Nadel ist verboten. | |||||||||
c) | Es sind sichere Verfahren für den Umgang mit und für die Entsorgung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten festzulegen und umzusetzen. Für die Entsorgung solcher Instrumente sind so nah wie möglich an den Bereichen, an denen sie verwendet oder vorgefunden werden können, deutlich gekennzeichnete Behälter in ausreichender Anzahl bereit zu stellen, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind. |
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