§ 77 NO Vidimirung von Abschriften.

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (Paragraph 76, Absatz eins, Litera a,) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.
  2. (2)Absatz 2Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.
  3. (3)Absatz 3Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,
    1. 1.Ziffer einsob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,
    2. 2.Ziffer 2ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,
    3. 3.Ziffer 3ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Z 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Ziffer 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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