(1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
a) | wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird; | |||||||||
b) | wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder | |||||||||
c) | der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder | |||||||||
d) | blind, taub oder stumm ist. |
(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
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