§ 18 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Jeder neu ernannte oder an einen anderen Amtssitz versetzte Notar muß binnen der Frist von drei Monaten, von dem Tage der Zustellung des Ernennungs- oder Versetzungsdecretes, oder binnen der über sein Ansuchen durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ihm etwa erweiterten Frist, den gesetzlichen Vorschriften Genüge leisten und seine Kanzlei an seinem Amtssitze eröffnen, widrigens er als auf die ihm verliehene Stelle verzichtend angesehen wird.

(2) Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der Notariatskammer festzustellen. Zugleich ist die Enthebung vom bisherigen Amt auszusprechen. Die Notariatskammer hat dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen, wenn die Frist nach dem ersten Absatz nicht eingehalten wurde.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 18 NO


Entscheidungen zu § 18 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 NO
§ 19 NO