§ 56 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
    1. a)Litera awenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
    2. b)Litera bwenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
    3. c)Litera cder Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
    4. d)Litera dblind, taub oder stumm ist.
  2. (2)Absatz 2Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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