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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 | |||||||||
3. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 | |||||||||
3. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. |