Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§ 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.
(2)Absatz 2Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 89 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4,, 4a, 5 Absatz 4 und 9 Absatz 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 89, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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