Begründung: Der Kläger ist aufgrund einer Anmeldung vom 4. September 2006 Inhaber der österreichischen Wortmarke AT 234797 „SPIELEFEST" für die Klassen 41 (ua Veranstaltung von Spieleabenden sowie Spielemeisterschaften und Turnieren) und 42 (Testen von Spielen). Im Markenregister ist folgender Hinweis eingetragen: „Die Marke wurde aufgrund eines zur Marke 177837 erbrachten Verkehrsgeltungsnachweises registriert". Die letztgenannte Marke AT 177837 lautet „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFES... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken: a) österreichische Formmarke Nr 236.313 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 6 und 20 (Koffer für den Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche); b) Gemeinschaftsformmarke Nr 3.424.661 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 7 (Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff); Abbildung zu a) und b): c) österreichisch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt seit 1996 einen Handfeuerlöscher auf Aerosolbasis, der unter der Bezeichnung Firekiller vertrieben wird. Davor war dieser Feuerlöscher (zuletzt) von der A***** Brandschutztechnik GmbH hergestellt worden. Die Klägerin wurde 1996 zur Ausgliederung von Aktivitäten aus der A***** „Brandschutztechnik" GmbH gegründet; ihr wurde insbesondere die Herstellung und der Vertrieb des Firekiller übertragen. Die A***** Brandschutztechnik GmbH verpflichtete sich, de... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 7. 2. 1979 als offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Immobilienring G***** & H*****" eingetragen. Sie ist im Bereich Immobilienverwaltung und -vermittlung auf dem österreichischen Immobilienmarkt im Großraum Wien tätig, Mitglied der Wiener Immobilienbörse und seit 8. 3. 1979 Inhaberin einer beim Österreichischen Patentamt angemeldeten Wort-Bildmarke, bei der das Wort "Immobilienring" in Blockschrift - bei ringförmiger Anordnung der Buc... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, sie sei ein in den USA registriertes Unternehmen und - nach einer Fusion per 1. 7. 1996 - Rechtsnachfolgerin der "MANPOWER I*****". Sie biete weltweit die Bereitstellung verschiedener Wirtschaftsdienstleistungen, im Besonderen die Bereitstellung von Personal, an; sie habe dazu eigene Techniken entwickelt und standardisiert und diese Standards für die einzelnen Länder adaptiert. So habe sie Systeme erarbeitet und erprobt, bei denen die Geschi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin - ein in den USA registriertes Unternehmen - ist die Rechtsnachfolgerin der "MANPOWER International I*****.". Die Beklagte wurde am 27. 12. 1996 gegründet und ist im Firmenbuch des Landesgerichts Linz unter FN ***** eingetragen. Ihre Firma wurde mit 31. 7. 1997 von "MANPOWER T*****gesellschaft mbH" in "MANPOWER T*****-P***** GmbH" geändert. Die MANPOWER/J***** P***** S***** GmbH in W***** sowie die MANPOWER GmbH in I***** sind Konzernunternehmen der Kl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin gründet ihren mit Klage und Sicherungsantrag primär geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf den Schutz ihres Namens gemäß § 43 ABGB, unter dem sie seit 1985 in der Wiener Innenstadt eine Trachten-Boutique" betreibt, die in den Medien in PR-Artikeln erwähnt wird. Daß die Beklagte den - markanten und unterscheidungskräftigen - Namen der Klägerin mit deren Zustimmung - ohne Verstoß gegen § 12 MSchG - bei d... mehr lesen...
Begründung: Alleingesellschafterin der Klägerin, die sich unter anderem mit dem Direktvertrieb von Edelstahlkochtöpfen im Inland befaßt, ist die A***** AG, Schweiz (in der Folge: A*****), die Inhaberin einer internationalen Wort-Bild-Marke mit folgendem Aussehen ist: Die Erstbeklagte, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Zweitbeklagte und deren weiterer Gesellschafter der Drittbeklagte ist, vertreibt ebenfalls Edelstahlkochtöpfe im Direktvertrieb in Österreich. Ihre Produk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden. Beschreibende A... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes ein Destillat aus Schilchertrauben her und bringt es unter der Bezeichnung "Schilcher-Traubencocktail exklusiv bei Fam.R.u.M.Mandl" in den Verkehr. Der Kläger ist Inhaber der österreichischen Wort-Bild-Marke Nr.140 887, welche mit der Priorität vom 2.1.1992 für die Warenklasse 33 (alkoholische Getränke [ausgenommen Biere] unter Verwendung von Schilchertrauben hergestellt) eingetragen ist: Der Beklagt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der beim Österreichischen Patentamt unter der Nr. 119050 für die Klassen 25 und 28 registrierten Wortmarke "SMASH". Die Marke wurde am 10.4.1987 ohne Inanspruchnahme einer Priorität angemeldet; ihre Schutzdauer hat am 16.3.1988 begonnen. Die Beklagte vertreibt seit 1.10.1987 unter der Bezeichnung "SMASH" Herren-Tennisshorts. Die Preisliste 1988, in welcher dieser Artikel enthalten war, wurde im September 1987 auf den großen Sportartikelfachm... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt in zahlreichen Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet Baumärkte. Ihr Haupttätigkeitsgebiet ist die Herstellung und der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, so auch mit Farben und Lacken. Seit der Mitte der 70er Jahre verwendet die Klägerin die Bezeichnungen "Ihr Bau Profi" und "Bau Profi" zur Kennzeichnung ihres gesamten Warensortiments; seit 1983 verwendet sie für die Kennzeichnung von Farben (auch) das - nicht registrierte - Warenzeichen "Farb... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Backwaren. Sie verwendet ein Verfahren zur Herstellung und Frischhaltung von Backwaren, bei dem das Backgut zu 80 % vorgebacken, in diesem Zustand auf -30o Celsius schockgefrostet, tiefgekühlt gelagert, geliefert und schließlich vom Kunden nach Bedarf fertiggebacken wird. Die Klägerin vertreibt ihre Backwaren seit 1988 teils selbst, teils durch Franchisenehmer unter der mit Priorität vom 15. Februar 1988 beim Österreichischen Patentamt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes zu Reg.Nr. 126.243 mit der Schutzdauer ab 27.7.1989 für die Klassen 35 (Werbung), 38 (Nachrichtenwesen) und 41 (Erziehung und Unterhaltung) - auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises - eingetragenen Wortmarke: Abbildung nicht darstellbar! Die Klägerin betreibt seit den 70-er Jahren ein Ankündigungsunternehmen für Werbung im Freien, in Lokalen oder im Verkehr mit Pl... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der mit Schutzdauer ab 16.12.1988 beim Österreichischen Patentamt registrierten Wortmarke Nr. 123.111 "GAUDI-STADL", welche für die Klassen 9 (Tonträger) und 41 (Unterhaltung) eingetragen ist. Am 16.9.1989 fand in W***** (NÖ) eine Veranstaltung statt, für welche mit Plakaten folgenden Inhaltes geworben wurde: Abbildung nicht darstellbar! Der Kläger behauptet, daß sein Zeichen "GAUDI-STADL" einen großen Bekanntheitsgrad erreicht habe und bei d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes mit Beginn der Schutzdauer am 30.11.1989 für die Klassen 9 (Computer-Hardware, Computergehäuse) und 42 (Erstellung von Software) registrierten Marke Nr 128.064: Abbildung nicht darstellbar! Auf Seite 41 der Zeitschrift "Elektro Radio Handel" Nr 9/90 war folgende Anzeige der Beklagten eingeschaltet: Abbildung nicht darstellbar! Mit der Behauptung, daß die Beklagte dami... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt ein Werbeunternehmen mit fünf Unterabteilungen; für eine dieser Unterabteilungen verwendet sie seit ungefähr 1980 die Bezeichnung "E***-Technik". Sie tritt im Rechtsverkehr unter ihrer Firma Siegmund R*** (einer Kommanditgesellschaft) auf, verwendet aber auf dem Geschäftspapier neben den Bezeichnungen für die anderen Unterabteilungen auch die Bezeichnung "E***- Technik". Die Klägerin ist auf Grund der Markenanmeldung vom 13.1.1987 Inhaberin der ös... mehr lesen...