Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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