§ 24 MSchG Personenkreis

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 24.Paragraph 24,

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind. Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den Paragraphen 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.

In Kraft seit 23.06.2004 bis 31.12.9999
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