Die Dienstnehmerin kann
1. | nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1, | |||||||||
2. | nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen, | |||||||||
3. | bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz, | |||||||||
4. | bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz | |||||||||
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. |
0 Kommentare zu § 15r MSchG