§ 15r MSchG

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,

4.

bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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