§ 19 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.Paragraph 19, (1) Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.

  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 6 § 89 des BundesbedienstetenBundes-Schutzgesetzes gilt sinngemäßBedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4,, 4a, 5 Absatz 4 und 9 Absatz 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 689, des BundesbedienstetenBundes-Schutzgesetzes gilt sinngemäßBedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.1999

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.05.1999
BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.Paragraph 19, (1) Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.

  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 6 § 89 des BundesbedienstetenBundes-Schutzgesetzes gilt sinngemäßBedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4,, 4a, 5 Absatz 4 und 9 Absatz 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 689, des BundesbedienstetenBundes-Schutzgesetzes gilt sinngemäßBedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.

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